1 Die Präsidentin, der Präsident, die Direktorin, der Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft sowie deren Vertretung sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung zu erledigen. 2 Sie können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. 3 Richterinnen und Richtern darf die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung, deren Umfang ein Fünftel des regelmäßigen Dienstes, bei Teilzeitbeschäftigten ein Fünftel des durch Teilzeitbeschäftigung reduzierten regelmäßigen Dienstes, überschreitet, nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
§ 11
NJGAufgaben der Justizverwaltung
Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
Stand 2026-03-03