(1)
Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2)
Untere Wasserbehörden sind
1.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
2.
die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.