Jurafuchs

§ 102

SWG
Wasserbehörden
Wasserbehörde, Zuständigkeit
Stand 2004-07-30
(1)
Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2)
Untere Wasserbehörden sind
1.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
2.
die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →