Jurafuchs

§ 29

SWG
Staumarken
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Stand 2004-07-30
(1)
Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2)
Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Höhenpunkte erhalten bleiben.
(3)
Die Staumarke wird von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gesetzt. Dieses nimmt darüber eine Urkunde auf. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit angebracht, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.

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