Jurafuchs

§ 90

SWG
(zu § 91 WHG) Gewässerkundliche Maßnahmen
Siebenter Teil Zwangsrechte
Stand 2004-07-30
(1)
Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2)
Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.

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