Jurafuchs

§ 117

SWG
Grundsatz
Verfahren
Stand 2004-07-30
Im Planfeststellungsverfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
1.
den Gewässerausbau (§§ 67 und 68 WHG),
2.
den Bau von Deichen und Dämmen (§§ 73 bis 77 dieses Gesetzes).

§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

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