Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
§ 63
SWG(zu § 41 WHG) Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Unterhaltung; Bewirtschaftung
Stand 2004-07-30