Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 97 Vorbereitung des Unternehmens§ 99 (zu § 99 WHG) Art, Ausmaß, Verfahren →