Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.
§ 11
SWGDuldungspflicht des Gewässereigentümers
Zweiter Teil Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 2004-07-30