Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.
§ 24
SWGAnordnungen im Einzelfall
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Stand 2004-07-30