Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.
§ 32
SWGAußerbetriebsetzen von Stauanlagen
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Stand 2004-07-30