Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 80 (zu § 78 WHG) Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten§ 81 Zusätzliche Maßnahmen →