(1)
Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
1.
die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,
2.
durch die
a)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
b)
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG
ausgeschlossen werden.
(2)
Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei, insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.