Jurafuchs

§ 110

SWG
Aussetzung des Verfahrens
Verfahren
Stand 2004-07-30
(1)
Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2)
Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist.

Meine Notizen

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