(1)
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2)
Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.