(1)
Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebiets liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.
(2)
Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an.