Jurafuchs

§ 133

SWG
(zu § 11 AbwAG) Abgabeerklärung
Festsetzung und Erhebung der Abgabe
Stand 2004-07-30
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.

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