Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften [17] erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 150
SWGVerwaltungsvorschriften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-07-30