Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts Abweichendes ergibt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 Aufsicht§ 109 Antrag →