Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Erhalten der Staumarke§ 32 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen →