Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 106 Fachbehörde§ 108 Grundsatz →