Jurafuchs

§ 130

SWG
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2004-07-30
Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn

- bei Mischkanalisation die Kläranlage und Regenentlastungsanlagen

- bei getrennter Ableitung des Niederschlagswassers dieses nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Regenwasserrückhaltung und -behandlung

den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.

Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weitergehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.

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