Jurafuchs

§ 70

SWG
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
Ausbau oberirdischer Gewässer
Stand 2004-07-30
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

Meine Notizen

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