Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
§ 82
SWG(zu § 37 Abs. 3 WHG) Veränderung des Wasserablaufs
Wild abfließendes Wasser
Stand 2004-07-30