Jurafuchs

§ 82

SWG
(zu § 37 Abs. 3 WHG) Veränderung des Wasserablaufs
Wild abfließendes Wasser
Stand 2004-07-30
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

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