Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
§ 146
SWGVerweisung
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-07-30