Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 5
SWGBisheriges Eigentum
Zweiter Teil Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 2004-07-30