Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 147
SWGGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-07-30