Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§ 97
SWGVorbereitung des Unternehmens
Siebenter Teil Zwangsrechte
Stand 2004-07-30