(1)
Die Einsichtnahme in das Wasserbuch, seine Abschriften und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet.
(2)
Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheim zu haltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.