Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 145
SWGVorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-07-30