Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan jeweils ausgebrachten Mittel.
§ 58
SWGFörderung durch das Land
Unterhaltung; Bewirtschaftung
Stand 2004-07-30