Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein. Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde[3] einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.
§ 16
SWGInhalt von Erlaubnis und Bewilligung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2004-07-30