Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz [4] geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.
§ 23
SWGAllgemeine Regelung des Gemeingebrauchs
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Stand 2004-07-30