Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 148 Anhängige Verfahren§ 150 Verwaltungsvorschriften →