(1)
Die im nicht förmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis kann ohne besonderes Verfahren um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen.
(2)
Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen.