Jurafuchs

§ 131

SWG
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen
Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2004-07-30
Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

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