Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.
§ 144
SWGVorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2004-07-30