Jurafuchs

§ 139

SWG
Zuständigkeiten, Befugnisse
Festsetzung und Erhebung der Abgabe
Stand 2004-07-30
(1)
Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2)
Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3)
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →