(1)Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.(2)Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 121 Rechtsweg§ 123 (zu § 87 Abs. 2 WHG) Eintragung →