Für die Bewilligung gelten die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser§ 15 (aufgehoben) →