Jurafuchs

§ 128

SWG
(zu § 6 AbwAG) Ermittlung in sonstigen Fällen
Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2004-07-30
(1)
Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2)
Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.
(3)
Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit
1.
das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,
2.
das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.

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