Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 136 Form des Abgabebescheides§ 138 Einziehung der Abgabe →