Jurafuchs

§ 75

SWG
Übergang der Unterhaltungspflicht
Deiche, Dämme
Stand 2004-07-30
Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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