Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 117 Grundsatz§ 119 (zu § 98 WHG) Festsetzung →