(1)
Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2)
Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.