(1)
Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
(2)
Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.
(3)
Durch die Bildung eines neuen Gewässerbetts werden die Gemeindegrenzen nicht verändert.