Jurafuchs

§ 36

SWG
(zu § 49 WHG) Erdaufschlüsse
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
Stand 2004-07-30
(1)
Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
(2)
Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3)
Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

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