Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet neben den Pflichten nach § 39 WHG auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.
§ 55
SWG(zu § 39WHG) Unterhaltungspflicht
Unterhaltung; Bewirtschaftung
Stand 2004-07-30