Jurafuchs

§ 55

SWG
(zu § 39WHG) Unterhaltungspflicht
Unterhaltung; Bewirtschaftung
Stand 2004-07-30
Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet neben den Pflichten nach § 39 WHG auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.

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