Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 84 (zu § 101 WHG) Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht§ 85 Bauüberwachung →