Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 135 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit§ 137 Verjährung →