Jurafuchs

§ 1

BbgPsychKG
Anwendungsbereich
Allgemeines
Stand 2022-12-16
(1)
Dieses Gesetz regelt
1.
die Hilfen für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Behinderung vorliegen, die erforderlich sind, um die Krankheit zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten, die Krankheitsbeschwerden zu lindern, der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken und die soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen,
2.
das Verfahren bei einstweiliger Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen, wenn dies aufgrund von Gefahr im Verzug zwingend erforderlich ist,
3.
den Vollzug einer
1.
nach diesem Gesetz oder
2.
nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches, den §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung oder nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes

angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in einer Entziehungsanstalt.

(2)
Psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.
(3)
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Menschen, die aufgrund hinzutretender psychischer Störungen im Sinne des Absatzes 2 besonderer Hilfen bedürfen.

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